Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG
 
Name des Vereins:
Sportverein Dietmanns e. V.
 
Vertreten durch den Vorstand:
Jonas Schöllhorn (1. Vorsitzender)
Magdalena Rogg (2. Vorsitzende)
 
Anschrift:
Sportverein Dietmanns e. V.
Lilienweg 14
88436 Eberhardzell
Deutschland
 
Kontakt:
 
Registereintrag:
Eingetragen im Vereinsregister
Registergericht: Amtsgericht Ulm
Registernummer: VR 610157
 
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE123456789
(falls vorhanden, sonst weglassen)
 

 
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Jonas Schöllhorn
Lilienweg 14
88436 Eberhardzell
 

 
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Urheberrecht
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Satzung – Sportverein

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Sportverein Dietmanns e. V.

(2) Sitz des Vereins ist Dietmanns, Kreis Ravensburg.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die

Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für

insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere

auch dem Freizeit- und Breitensport;

c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche,

einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen;

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;

g) Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt

werden;

h) Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den

Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am

Vereinsvermögen.

(5) Vergütungen für die Vereinstätigkeit:

a) Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand im Sinne des §

26 BGB. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen

Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage

des Vereins.

e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der

Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich

Beschäftigte anzustellen.

f) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §

670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden

sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach

seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die

Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen

werden.

h) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten

Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB).

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der

Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den

maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach

Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine

Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

(2) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) außerordentlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,

ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(5) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich

um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim

Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.

B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher

oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die

Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

(7) Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14

Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Schüler. Sie werden in Jugend- und

Schülerabteilungen zusammengefasst.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches

Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von

dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit

Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet

werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

3b) Streichung von der Mitgliederliste,

c) Ausschluss aus dem Verein oder

d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der

Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der

Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten

Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung

angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied

mitgeteilt werden.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche

aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

unberührt.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des

Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist

jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der

Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.

Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des

Mitglieds zu entscheiden.

(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der

Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der

Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der

Gesamtvorstand durch Beschluss.

(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt

werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten

ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die

Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

(6) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin

Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten

Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies

nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/

Richtlinien entsprechend § 4.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten

und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

(3) Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand

herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied

das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

5b) der Gesamtvorstand,

c) der Vorstand nach § 26 BGB.

(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene

Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen

wird.

 

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die

Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes

Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist

von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der

Einladung beizufügen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse

des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von

mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl

der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf

geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich

beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter

hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu

geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den

Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem

Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die

einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge

sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden

konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung

grundsätzlich ausgeschlossen.

(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt

werden.

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten

zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

b) Entlastung des Gesamtvorstandes;

c) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

e) Wahl der Kassenprüfer;

f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;

h) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

i) Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;

j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

k) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss

der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

 

§ 14 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

a) einem oder zwei alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden, sofern nur ein Vorsitzender gewählt wurde,

c) dem Kassierer,

d) dem Jugendleiter,

e) dem Schriftführer,

f) den Ausschussmitgliedern.

(2) Eine Personalunion ist unzulässig.

(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit

beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach

Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können

gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt

haben.

(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand

für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

f) Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.

Vorsitzenden vertreten.

(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit

bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen

Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

E. Durchführung Sportbetrieb

§ 18 Durchführung Sportbetrieb

(1) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den

Bedürfnissen der Abteilung richtet.

(2) Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener

Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

(3) Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen,

unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und den Kassenprüfern.

8(4) Die Abteilungen haben der Hauptkasse jeweils den Verbands- und Versicherungsbeitrag

abzuführen.

 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

 

§ 20 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung,

b) Beitragsordnung,

c) Finanzordnung,

d) Geschäftsordnung,

e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

 

§ 21 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand

oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,

Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der

Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

G. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung

der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

9(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Dietmanns, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2013 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.