Satzung – Sportverein
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Sportverein Dietmanns e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Dietmanns, Kreis Ravensburg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die
Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für
insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere
auch dem Freizeit- und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche,
einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
g) Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt
werden;
h) Die Farben des Vereins sind grün-weiß.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
(5) Vergütungen für die Vereinstätigkeit:
a) Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
h) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB).
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den
maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach
Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine
Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,
ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich
um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.
B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher
oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
(7) Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14
Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Schüler. Sie werden in Jugend- und
Schülerabteilungen zusammengefasst.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
3b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist
jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der
Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des
Mitglieds zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der
Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der
Gesamtvorstand durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt
werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die
Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
(6) Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin
Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten
Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies
nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/
Richtlinien entsprechend § 4.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten
und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand
herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied
das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
5b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand nach § 26 BGB.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene
Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen
wird.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die
Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes
Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist
von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der
Einladung beizufügen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse
des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von
mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu
geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(8) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem
Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(9) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die
einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge
sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden
konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung
grundsätzlich ausgeschlossen.
(10) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt
werden.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
b) Entlastung des Gesamtvorstandes;
c) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
h) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
i) Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
k) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss
der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 14 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) einem oder zwei alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden, sofern nur ein Vorsitzender gewählt wurde,
c) dem Kassierer,
d) dem Jugendleiter,
e) dem Schriftführer,
f) den Ausschussmitgliedern.
(2) Eine Personalunion ist unzulässig.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können
gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt
haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.
Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Durchführung Sportbetrieb
§ 18 Durchführung Sportbetrieb
(1) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den
Bedürfnissen der Abteilung richtet.
(2) Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener
Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
(3) Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen,
unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und den Kassenprüfern.
8(4) Die Abteilungen haben der Hauptkasse jeweils den Verbands- und Versicherungsbeitrag
abzuführen.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 20 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 21 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand
oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
9(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Dietmanns, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2013 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.